Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Heeresversorgungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 27/1964 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 90/2005Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1964, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 90 aus 2005,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 35Artikel eins, Paragraph 35
Text
§ 35.Paragraph 35,
Witwen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Die Witwenbeihilfe ist jeweils in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches gemäß § 36 Abs. 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde. Witwen nach Schwerbeschädigten, die im Zeitpunkt des Todes keinen Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 60 vH, auf eine Pflegezulage, ein Pflegegeld oder eine sonstige pflegebezogene Leistung hatten, ist eine Witwenbeihilfe zu gewähren, wenn der Tod nicht die Folge einer Dienstbeschädigung war. Die Witwenbeihilfe ist jeweils in dem Betrag zu leisten, der im Falle eines Anspruches gemäß Paragraph 36, Absatz 2 und 3 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 gebühren würde.
Anmerkung
1. ÜR: Art. V, BGBl. Nr. 285/1990
2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
Zuletzt aktualisiert am
10.01.2024
Dokumentnummer
NOR40019957